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Das Verbraucherkreditgesetz

Das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) hat das Ziel, die Rechte der Verbraucher, also der Kreditnehmer, gegenüber Banken und Kreditvermittlern zu stärken. Das Verbraucherkreditgesetz wurde erst 1991 ins Leben gerufen und fast in derzeit 13 Paragraphen zusammen, was seitens der Gesetzgebung als wichtig im Bezug auf die Vergabe von Krediten angesehen wird.

Das Verbraucherkreditgesetz regelt die insbedondere die Rechte der Verbraucher sowie die Pflichten der Kreditgeber bis ins Detail. In den allermeisten Fällen ist es für den Kreditnehmer sehr positiv, die Feinheiten des Verbraucherkredits zu kennen und die Banken gegenenfalls auf Formfehler in der Kreditvergabe hinzuweisen.

Wann gilt das Verbraucherkreditgesetz?

Das Verbraucherkreditgsetz gilt für alle privaten Ratenkredite mit einem Darehensbetrag zwischen EUR 200,- und EUR 50.000,- und einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten. Zusätzlich muss der Kreditnehmer das Darlehen in mindestens zwei Raten zahlen. Dabei werden insbesondere Vorgaben zu den folgenden Kreditmodellen gemacht:

Hier gilt das Verbraucherkrditgesetz
  • Kreditverträge, also die Aufnahme eines Ratenkredits bei einer Bank Ihres Vertrauens.
  • Kreditvermittlungsverträge, also die Vermittlung eines Kredits über ein vermittelndes Kreditinstitut.
  • Rateneinkäufe und Versandhandelseinkäufe, also Finanzkäufe mit Ratenzahlungen.
  • Teilleistungsverträge, also (Kauf-)verträge, bei denen die Leistung in wiederkehrenden Raten erbracht und berechnet wird.
  • Abonnements, also Veträge, bei denen ein wiederkehrender Kauf von Waren verabredet wird.
  • Fremdfinanzierte Kaufverträge, also Verträge, bei denen die Abwicklung eines Kaufs über (oftmals eine zugehörige) Bank durchgeführt wird.

Das Verbraucherkreditgesetz gilt damit insbesondere nicht bei Darlehens- und Kaufbeträgen unter EUR 200,-. Darüber hinaus muss der Kredit von einem gewerblichen Unternhemen, also im Normalfall einer Bank oder einem Kreditvermittlungsinstut vergeben worden sein.

An dieser Stelle können wir Ihnen nur einen groben Anhaltspunkt geben bezüglich der Gültigkeit des VerbrKrG geben. Sollten Sie Zweifel daramn haben, ob in Ihrem speziellen Fall das Verbraucherkreditgestz gilt, setzen Sie sich mit einer Verbraucherzentrale in Verbindung.

Was muss im Vertrag stehen?

Egal ob Kredit- oder Kaufvertrag: Das Verbraucherkreditgesetz schreibt einige elementare Angaben vor, die in jedem Vetrag ausgewiesen sein müssen. Insbesondere sind diejenigen Angaben wichtig, die direkt auf dem Schriftstück stehen müssen, das Sie unterschreiben.

Diese Angaben müssen im Vertrag stehen
  • Nettokreditbetrag
  • Bruttokreditbetrag
  • Informationen zur Kreditrückzahlung
  • Zinssatz und begleitende Kosten
  • Effektiver Jahreszins
  • Kosten einer Restschuldversicherung und von sonstigen Versicherungen
  • Sicherheiten von Ihrer Seite

"Und was habe ich vom Verbraucherkreditgesetz?"

Das Verbraucherkreditgesetz bestraft Banken und Kreditinstitute für die Nicht-Einhaltung der formellen Vorgaben. Im Normalfall sind diese "Bestrafungen" überaus positiv für den Kreditnehmer. Es lohnt sich daher durchaus, sehr gnau zu prüfen, ob Ihre Bank alle Vorgaben ordungsgemäß erfüllt hat.

Fehlende Angaben zum effektiven Jahreszins

Der effektive Jahreszins ist für den Verbraucher oftmals die einzige Möglichkeit, Ratenkredite objektiv vergleichen zu können. Deshalb wiegt das Fehlen der Angabe des effektiven Jahrenzins besonders schwer: Fehlt diese Angabe, ist der Vertrag (nach §6 VerbrKrG) nicht rechtswirksam und damit nichtig. Da ein Nicht-Zustandekommen des Kreditvertrags jedoch im Allgemeinen schädlich für den Kreditnehmer ist, darf dieser (nach Anzahlung) den Darlehensbetrag dennoch einbehalten. In diesem Fall sind alle Zinsabsprachen nicht wirksam; statt dessen wird der so genannte gesetzliche Zinssatz von derzeit 4% angelegt, was im Allgemeinen deutlich unter den vereinbarten Zinssätzen liegt.

Falsch berechnter effektiver Jahreszins

Wird der effektive Jahreszins in Ihrem Vertrag falsch berechnet, ist dies in jedem Fall positiv für Sie: Wurde der effektive Jahreszins nämlich zu hoch berechnet, tritt statt dessen ebenfalls der gesetzliche Zinssatz von 4% in Kraft. Wurde er hingegen zu niedrig angegeben, müssen Sie in jedem Fall nur den niedrigeren (irrtümlich angegebenen) Zinssatz Ihres Kredits zahlen.

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Letzte Änderung: 29.07.10